Architektenrecht und das Recht der Fachplaner


Einen langjähriger Arbeitsschwerpunkt hat unsere Kanzlei im Architektenrecht. Dieser ist nicht beschränkt auf das klassische Tätigkeitsfeld der raumbildenden Arbeit. Auch das Recht der Fachplaner und -ingenieure ist seit jeher eines unserer Spezialgebiete.

Dieser Bereich umfasst zum einen die schwierige und für Laien nur schwer nachvollziehbare Abrechnung der Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI.

Ob eine vertragliche Pauschalpreisvereinbarung oder eine nach gesetzlichen Vorschriften erstellte Rechnung Gegenstand unserer Prüfung ist. Stets gilt der gleiche strenge gesetzliche Maßstab zu beachten. Besonderheiten ergeben sich zudem daraus, dass die HOAI in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde und damit die einst typischen Leistungsbilder auf- und unterteilt wurden. Zudem wurde die für die Berechnung maßgebliche DIN276 neu gefasst.

Ein weiterer Schwerpunkt ist zudem das durch die höchstrichterliche Rechtsprechung immer wieder neu ausgestaltete Haftungsrecht. Die Haftung des Planers für Mängel der Planung und der Bauausführung ist regelmäßiger Arbeitsschwerpunkt unserer Kanzlei. Die einzelnen beauftragten Leistungsphasen sind dabei Anhaltspunkt des Umfangs der Haftung. Pauschale Angaben zum Verstoß gegen Sorgfaltspflichten verbieten sich hier und müssen immer wieder im Einzelfall einer Prüfung unterzogen werden.

Dabei ist das komplizierte Zusammenspiel mit der Haftung von Handwerkern im Auge zu behalten. Regressmöglichkeiten und Fragen nach dem Umfang der Haftung des jeweiligen Baubeteiligten sind zu erörtern und bedürfen einer genauen überprüfung in jedem Einzelfall.